Schallzeichen / StVZO

§ 64a Einrichtungen für Schallzeichen

Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer hell­tönenden Glocke ausgerüstet sein; aus­genommen sind Hand­schlitten. Andere Ein­richtungen für Schall­zeichen dürfen an diesen Fahr­zeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Rad­lauf­glocken nicht zu­lässig.