StVZO: neue Rechtslage 2013

Die im Jahr 2013 vom Bundesrat verabschiedete Änderung des § 67 Abs. 1 der StVZO stellt erstmals die Akku- und Batterieleuchten der Dynamolichtanlage grundsätzlich gleich.

Viele Sporträder können nun auch legal auf deutschen Straßen unterwegs sein, wenn die Akku- oder Batterieleuchten fest am Rad angebracht sind. Unklar ist, ob sie mit dem Lenker oder der Sattelstütze verschraubt sein müssen oder ob eine ausreichend feste Klemmung auch akzeptiert wird.

Nach wie vor müssen alle Leuchten vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) zugelassen sein und eine K-Nummer mit Wellenlinie tragen. Sie dürfen also nicht blenden und nicht blinken.
Die für Dynamos immer schon übliche Nennspannung von sechs Volt gilt weiterhin auch für Batterieleuchten, nicht aber für Akkuleuchten.

Rennräder bis 11 kg Gewicht spielen weiterhin eine Sonderrolle, denn die Batterieleuchten dürfen weniger als 6 Volt haben und müssen nicht fest montiert sein, sondern lediglich stets mitgeführt werden. Mountainbikes kommen im Gesetzestext nicht vor.

Wir begrüßen die Neuerungen zur Zulassung von Akku-Beleuchtungen. Aber die Vorschriften sind noch nicht ausgereift. Die Unklarheiten will der Gesetzesgeber im kommenden Jahr beseitigen und den § 67 der StVZO schlüssig neu formulieren.

Die gute Nachricht: Mit Akku-Beleuchtung von Busch & Müllersind Sie immer auf der sicheren Seite. Denn Lichtleistung, Hell-Dunkel-Grenze und Anbringung aller B&M-Modelle entsprechen den geltenden gesetzlichen Anforderungen in Deutschland.

Wir sprechen diese Empfehlung "Akkus verwenden" aus, damit man formal ganz auf der sicheren Seite ist. Der Hintergrund: Aktuell sind für Scheinwerfer Batterien mit einer Nennspannung von 6 Volt oder wiederaufladbare Energiespeicher vorgeschrieben, deren Spannung (in V) nicht festgelegt ist. Setzt man in Akku-Scheinwerfern Batterien ein, so haben diese oft eine Spannung unter 6 V und sind damit aktuell nur für Rennräder unter 11 kg zulässig. Setzt man wiederaufladbare Akkus ein, gilt die Zulassung für alle Fahrräder.

ACHTUNG: Bei Rücklichtern können Batterien verwendet werden. Nach neuesten Informationen aus dem Verkehrsministerium ist hier keine Spannung von 6 V mehr vorgeschrieben.

Mit freundlichen Grüßen
Ulf Triepel